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Schweizer Privatkonkurs: Verlustscheine und Grenzen

Der bisherige Privatkonkurs ist kein automatischer Schuldenerlass

Eine zahlungsunfähige Person kann beim zuständigen Gericht eine Insolvenzerklärung einreichen. Wird ein Privatkonkurs eröffnet, werden pfändbare Vermögenswerte zur Befriedigung der Gläubiger verwertet. Ungedeckte Forderungen verschwinden nach dem bisherigen Verfahren nicht einfach. Die Gläubiger erhalten Verlustscheine und können unter den gesetzlichen Bedingungen erneut vorgehen, wenn neues Vermögen entsteht. Lassen Sie deshalb vor dem Antrag Kosten, Vermögensfolgen und die Möglichkeit einer einvernehmlichen Lösung prüfen. Der Konkurs kann entlasten, ohne bereits eine vollständige Entschuldung zu bewirken.

Beschlossene Reform und anwendbares Recht auseinanderhalten

Die neue Sanierungsregelung für natürliche Personen ist politisch beschlossen, laut aktueller Information des Bundesamts für Justiz aber noch nicht in Kraft. Sie kann daher derzeit nicht als bereits verfügbare Restschuldbefreiung eingeplant werden. Maßgeblich bleiben das anwendbare Recht und die konkrete gerichtliche Prüfung. Eine regionale Fachstelle kann erläutern, welche Möglichkeiten jetzt bestehen und wie Verlustscheine behandelt werden. Nehmen Sie keinen neuen Kredit allein in der Erwartung auf, eine zukünftige Regelung werde ihn später beseitigen.

Eine Person bespricht ein Dossier mit einer juristischen Fachperson.
Mit künstlicher Intelligenz erzeugte Illustration

Abklärungen vor einer Insolvenzerklärung

Aktuelles Verfahren und Stand der Schweizer Reform