Ein gerichtlicher Beschluss mit einem bestimmten Wirkungsbereich
Restschuldbefreiung ist die gerichtliche Entscheidung über die verbliebenen Insolvenzforderungen. Sie erfasst grundsätzlich Verpflichtungen, die bei Verfahrenseröffnung bereits begründet waren, auch wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung nicht angemeldet hat. Daraus folgt kein pauschaler Erlass jeder denkbaren Schuld. Bestimmte Ansprüche sind gesetzlich ausgenommen, etwa Geldstrafen oder näher geregelte Forderungen aus vorsätzlichem Fehlverhalten. Lassen Sie unklare Positionen einzeln einordnen und beachten Sie, welche Pflichten bis zur Entscheidung zu erfüllen sind.
Neue Verbindlichkeiten brauchen eine eigene Lösung
Ein nach Verfahrenseröffnung aufgenommener Kredit fällt grundsätzlich nicht einfach unter die spätere Befreiung von alten Insolvenzschulden. Gleiches gilt für laufende Verpflichtungen, die erst danach entstehen. Bevor Sie eine Rate zusagen, müssen deshalb die verfügbaren Mittel und Ihre Verfahrenspflichten zusammen betrachtet werden. Auch Mitschuldner oder Bürgen können durch Ihre persönliche Restschuldbefreiung weiterhin betroffen bleiben. Bewahren Sie gerichtliche Beschlüsse auf und lassen Sie erklären, welche Forderung tatsächlich erfasst ist, bevor Sie Zahlungen einstellen oder eine neue Finanzierung vereinbaren.
